Insolvenzgrund
Wer insolvenzreif ist, darf (manche sagen: muss) ins Insolvenzverfahren. Insolvenzreif wiederum ist, in wessen Person ein Insolvenzgrund vorliegt. Ein Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungsunfähigkeit
Nach § 17 Insolvenzordnung ist zahlungs-unfähig, wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Damit sagt der Gesetzgeber nichts anderes, als der Volksmund wenn er davon spricht, dass jemand "pleite" ist.
Um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzuleiten, ist ein Antrag an das zuständige Insolvenzgericht notwendig. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung beizufügen, dass das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist. Das heißt, die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist notwendig, um später ins Insolvenzverfahren zu können.
In einem ersten Schritt werten wir zunächst die uns übergebenen Unterlagen aus. Idealerweise sind diese geordnet, wenn nötig übernehmen wir das.
Dann schreiben wir alle Gläubiger an und bitten um Mitteilung der aktuellen Forderungshöhe. Liegt diese vor, folgt der letzte und wichtiste Schritt.
Als letztes machen wir allen Gläubigern gemeinsam ein Vergleichsangebot, den sogenannten "Schuldenbereinigungsplan". Wie dieser aussieht, stimmen wir im Vorfeld zusammen ab. Es kann sich dabei um eine Zahlung handeln, muss es aber nicht.
Das außergerichtliche Schuldenbereinigungs-verfahren kann auf zwei Arten enden:
Entweder bereits der Schuldenbereinigungsplan hat die Zustimmung der Gläubiger gefunden. Dann erhalten die Gläubiger die darin bestimmte Vergleichsleistung und erlassen dafür im Gegenzug bereits an dieser Stelle sämtliche restlichen Forderungen. Die Entschuldung ist gelungen.
Oder der Schuldenbereinigungsplan scheitert, weil nicht alle Gläubiger zustimmen. Dann bestätigen wir das Scheitern und der Weg ins Insolvenzverfahren ist frei.
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Ein Antragsformular finden Sie hier. Im Antrag müssen detailierte Angaben zu Vermögen, Einkommen, Gläubigern und Schulden gemacht werden. Unsere ausgebildeten Berater helfen Ihnen auch beim Ausfüllen des Insolvenzantrags gerne.
Das eigentliche Insolvenzverfahren endet bei Verbrauchern in der Regel nach ein bis zwei Jahren. Es schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensperiode an. Bei dieser handelt es sich um ein "Insolvenzverfahren light". Für den "normalen" Schuldner ändert sich aber nur wenig. Er hat weiter sein pfändbares Einkommen (also das, was er über seiner individuellen Pfändungsfreigrenze verdient) an die Gläubiger abzuführen.
Anders als das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren bei einer anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungs-stelle wie der Deutsche Insolvenzstelle ist das gerichtliche Insolvenzverfahren nicht kostenlos. Eine durschnittliche Verbraucher-insolvenz verursacht Gerichts- und Verwalter-kosten in Höhe von ca. 2.000 Euro. Damit auch Personen, die nicht über diesen Betrag verfügen ins Insolvenzverfahren können, besteht die Möglichkeit diese stunden zu lassen. Es kann dann zunächst das Insolvenzverfahren durchgeführt und die Verfahrenskosten später in Raten zahlen.
Trotzdem unser Tipp:
Die Verfahrenskosten aus dem unpfändbaren Einkommen bereits im Verfahren einzuzahlen kann sich lohnen. Wer es nämlich schafft, im Monat 30-35 Euro ans Insolvenzgericht abzuzahlen, kann auf eine Verkürzung seines Insolvenzverfahrens hoffen.
Die Wohlverhaltensperiode endet mit der sogenannten Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Es muss in der Regel die Restschuldbefreiung erteilen. Dabei spielen weder die Zustimmung der Gläubiger noch die erreichte Befriedigungsquote eine Rolle.
Ergebnis der Restschuldbefreiung ist, dass alle in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen nicht mehr durchsetzbar werden. Das heißt, die Entschuldung tritt spätestens an diesem Punkt ein.
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