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ABTRETUNGSERKLÄRUNG

Die Abtretungserklärung ist ein Vertrag, durch den ein Gläubiger seine Forderung an einen Dritten abtreten kann. Der Dritte wird dann neuer Gläubiger und tritt an die Stelle des alten Gläubigers.

 

AUßERGERICHTLICHES SCHULDENBEREINIGUNGSVERFAHREN

Ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren oder auch außergerichtlicher Einigungsversuch genannt, ist die Möglichkeit, zu versuchen, sich mit den Gläubigern zu einigen, ohne das Gericht in Anspruch zu nehmen.

 

AUßERGERICHTLICHER SCHULDENBEREINIGUNGSPLAN

Bei einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan wird eine Liste mit allen Gläubigern sowie deren Forderungen erstellt. Gleichzeitig wird ein Überblick über die momentane wirtschaftliche Vermögenssituation des Schuldners erstellt. Dazu zählen auch bestehende Unterhaltsverpflichtungen sowie das Einkommen des Schuldners.

 

BEFRIEDIGUNGSQUOTE

Die Befriedigungsquote bezeichnet den Prozentanteil der Befriedigung des Gläubigers nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens. Einfacher gesagt heißt das, dass sie aussagt, wie viel Prozent jeder Gläubiger von seiner zustehenden Forderung erhält. Die Quote zeigt also gleichzeitig auch den Restwert, der für den Gläubiger uneinbringbar wird. Errechnet wird diese Quote aus dem Verhältnis der verteilbaren Insolvenzmasse zu den anerkannten Insolvenzforderungen.

 

BERATUNGSHILFE

Die Beratungshilfe ist eine Sozialleistung für rechtsuchende Bürger, die die Kosten für eine Beratung nicht allein aufbringen können ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG)  und die keine andere zumutbare Möglichkeit haben ( § 1 Abs. 1. Nr. 2 BerHG).

 

GASSPERRE

Eine Strom- und Gassperre darf nur verhängt werden, wenn Sie mit Zahlungen ab 100,00 Euro in Verzug sind. Dabei müssen besonders auch An- und Teilzahlungen berücksichtigt werden. Zudem muss vor einer solchen Sperre eine Mahnung erteilt worden sein, welche mindestens vier Wochen vorher erteilt werden muss. Bevor die Grundversorgung dann gestoppt wird, muss mindestens drei Tage vorher nochmals eine Ankündigung erteilt werden.

 

Wie können Sie eine solche Sperre verhindern?


Die erste Möglichkeit besteht in der Zahlung der offenen Forderung. Setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter in Verbindung. Oftmals sind diese auch mit Ratenzahlungen einverstanden. Weiterhin können Sie eine solche Sperre verhindern, wenn Sie beweisen können, dass die Sperre völlig unverhältnismäßig zu der begangenen zuwiderhandlung ist. 

 

GEHALTSPFÄNDUNG

Die Gehaltspfändung wird auch Lohnpfändung genannt. Geregelt wird sie in § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Durch die Lohn- oder Gehaltspfändung hat der Gläubiger die Möglichkeit, direkt beim Arbeitgeber des Schuldners anzusetzen und somit direkt an sein Geld zu kommen. Dabei wird jedoch nur so viel gepfändet, dass dem Schuldner ein bestimmtes Mindesteinkommen bleibt.

Momentan liegt dieses Mindesteinkommen bei 1.139,99 Euro. Wenn das Nettoeinkommen des Schuldners unter diesem Betrag liegt, ist eine Gehaltspfändung nicht möglich.

 

INSOLVENZGERICHT

Insolvenzgerichte sind zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Sie sind sowohl für die Regelinsolvenz bei Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern zuständig, als auch bei der Verbraucherinsolvenz für natürliche Personen. Das Insolvenzgericht ist für die Bestimmung eines Insolvenzverwalters zuständig und prüft die Anträge zur Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen innerhalb der Verbraucherinsolvenzverfahren.

Gemäß § 3 Abs 1 InsO richtet sich das zuständige Insolvenzgericht nach dem Bezirk, in dem der Schuldner seinen Wohnort hat.

 

INSOLVENZPLAN

Bei einem Insolvenzplan wird eine Liste mit allen Gläubigern sowie deren Forderungen erstellt. Gleichzeitig wird ein Überblick über die momentane wirtschaftliche Vermögenssituation des Schuldners erstellt. Dazu zählen auch bestehende Unterhaltsverpflichtungen sowie das Einkommen des Schuldners. Dieser Plan wird vom Insolvenzverwalter erstellt, welcher gleichzeitig dafür sorgt, dass die Ziele des Plans eingehalten werden können.

 

INSOLVENZVERFAHREN

Insolvenz bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr zahlungsfähig ist. In Deutschland gibt es die Verbraucherinsolvenz, welche auch Privatinsolvenz genannt wird, und das Regelinsolvenzverfahren. Ein Insolvenzverfahren soll ermöglichen, dass Schulden geregelt abgewickelt werden können. Außerdem soll es den Schuldnern einen Neuanfang ermöglichen.

 

 

INSOLVENZVERWALTER

Der Insolvenzverwalter wird zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem zuständigen Gericht ernannt.

Der Insolvenzverwalter ist dafür zuständig, die Insolvenzmasse des Schuldners zu ermitteln und diese anschließend unter den Gläubigern aufzuteilen. Um diese Aufgabe wahrzunehmen, ist er auch befugt, Verträge abzuschließen.

Weiterhin gehört die Überwachung sowie die Erfüllung des Insolvenzplans und das Erreichen der festgelegten Ziele zu den Aufgaben des Verwalters .

 

KONTENPFÄNDUNG

Die Kontopfändung bezeichnet die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Dazu ist ein gerichtlich erwirkter Pfändungsbeschluss notwendig, der dem jeweiligen Kreditinstitut zugestellt werden muss. Gepfändet werden können sowohl Girokonten als auch Bankguthaben in Form von Spar- und Termineinlagen.

 

LOHNPFÄNDUNG

Die Lohnpfändung wird auch Gehaltspfändung genannt. Geregelt wird sie in § 840 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Durch die Lohn- oder Gehaltspfändung hat der Gläubiger die Möglichkeit, direkt beim Arbeitgeber des Schuldners anzusetzen und somit direkt an sein Geld zu kommen. Dabei wird jedoch nur so viel gepfändet, dass dem Schuldner ein bestimmtes Mindesteinkommen bleibt. Momentan liegt dieses Mindesteinkommen bei 1.139,99 Euro. Wenn das Nettoeinkommen des Schuldners unter diesem Betrag liegt, ist eine Gehaltspfändung nicht möglich.

 

P-KONTO

Jedem steht die Möglichkeit zu, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, zu führen.

Das P-Konto hat alle normalen Eigenschaften und Funktionen eines Girokontos, bietet jedoch einen Schutz bei Kontopfändung.


Was genau schützt denn ein P-Konto?

Das P-Konto schützt das Guthaben vor dem Zugriff von Gläubigern. Innerhalb des geltenden Freibetrags kann der Kontoinhaber dann weiterhin über das Guthaben verfügen und beispielsweise Geld abheben und Überweisungen tätigen. Je Kalendermonat beträgt der Freibetrag 1.133,80 Euro, es können aber auch weitere Beträge wie Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen freigegeben werden.

Der Gläubiger kann dann nur das Guthaben pfänden, was über den unpfändbaren Freibeträgen liegt.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen der Gläubiger auch die Freibeträge pfänden darf.

 

 

PFÄNDUNGSFREIBETRAG

Ein Pfändungsfreibetrag ist Guthaben, welches der Schuldner trotz Pfändung behalten darf. Somit soll gesichert werden, dass dem Schuldner ein Existenzminimum zur Verfügung steht. Dazu gibt es sogenannte Pfändungstabellen, welche regelmäßig angeglichen werden. Der Freibetrag richtet sich unter anderem nach der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt zu leisten hat.

Ist man ledig und hat keine Kinder liegt der Freibetrag momentan bei 1.139,99 Euro monatlich.

Alles was der Schuldner über einer Einkommensgrenze von 3.480,00 Euro im Monat verdient, wird komplett an den Gläubiger abgeführt.

 

Diese sind von der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss (und auch tatsächlich leistet) abhängig.

Quelle: https://www.p-konto-info.de/pfaendungstabellen/pfaendungstabelle-aktuell.html
Diese sind von der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss (und auch tatsächlich leistet) abhängig. Dabei gibt es (bei ledig

Quelle: https://www.p-konto-info.de/pfaendungstabellen/pfaendungstabelle-aktuell.html
Diese sind von der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss (und auch tatsächlich leistet) abhängig.

Quelle: https://www.p-konto-info.de/pfaendungstabellen/pfaendungstabelle-aktuell.html

PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO

Das Pfändungsschutzkonto bezeichnet das sogenannte P-Konto. Jeder hat die Möglichkeit, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Genaueres finden Sie unter dem Punkt "P-Konto".

 

REGELINSOLVENZ

Die Regelinsolvenz wird auch Regelinsolvenzverfahren genannt und bezeichnet das allgemeine Insolvenzverfahren in Deutschland. Ein solches Insolvenzverfahren kommt immer dann in Betracht, wenn kein besonderes Verfahren wie beispielsweise das Verbraucherinsolvenzverfahren vorgesehen ist. Es ist das Insolvenzverfahren für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler.

Um ein Regelinsolvenzverfahren einzuleiten, muss ein Insolvenzgrund wie beispielsweise Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. Eine Restschuldbefreiung kommt in diesem Verfahren jedoch nicht in Betracht.

 

RESTSCHULDBEFREIUNG

Die Restschuldbefreiung ist die Möglichkeit der Schuldner, nach einigen Jahren (sog. Wohlverhaltensphase) und auf Antrag schuldenfrei zu werden. Geregelt wird diese in den §§ 286 ff. InsO. Die Restschuldbefreiung greift gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Insolvenzgläubiger sind jene Gläubiger, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben.

 

SCHULDNERBERATUNG

Die Schuldnerberatung ist eine Unterstützung für alle Menschen mit Schuldenproblemen. Die Hilfe erfolgt in Form von Rat und Hilfe in psycho-sozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht und wird von Schuldnerberatungsstellen durchgeführt.

 

 

STROMSPERRE

Eine Strom- und Gassperre darf nur verhängt werden, wenn Sie mit Zahlungen ab 100,00 Euro in Verzug sind. Dabei müssen besonders auch An- und Teilzahlungen berücksichtigt werden. Zudem muss vor einer solchen Sperre eine Mahnung erteilt worden sein, welche mindestens vier Wochen vorher erteilt werden muss.

Bevor die Grundversorgung dann gestoppt wird, muss mindestens drei Tage vorher nochmals eine Ankündigung erteilt werden.

 

Wie können Sie eine solche Sperre verhindern?


Die erste Möglichkeit besteht in der Zahlung der offenen Forderung. Setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter in Verbindung. Oftmals sind diese auch mit Ratenzahlungen einverstanden. Weiterhin können Sie eine solche Sperre verhindern, wenn Sie beweisen können, dass die Sperre völlig unverhältnismäßig zu der begangenen zuwiderhandlung ist.

 

STUNDUNG

Bei der Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung oder von einzelnen Tilgungszeitpunkten hinausgeschoben. Die Erfüllbarkeit bleibt dabei aufrechterhalten.

 

TREUHÄNDER

Ein Treuhänder ist ein Rechtssubjekt, das auf Grund eines Vertrages dazu verpflichtet ist, die Vermögensangelegenheiten eines anderen wahrzunehmen. Die Verpflichtung kann sich allerdings auch aus dem Gesetz ergeben.

 

VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, welches bei Privatpersonen zur Anwendung kommt. Man bezeichnet das Verbraucherinsolvenzverfahren auch als Privatinsolvenz-Verfahren.

 

VERFAHRENSDAUER

Die Verfahrensdauer kann verschieden sein. Drei Jahre nimmt das Verfahren in Anspruch, wenn der Schuldner es schafft ca. 35% der Schulden zu begleichen. Wenn der Schuldner wenigstens die Gerichtskosten zahlt, allerdings keine Forderungen begleichen kann, nimmt das Verfahren ca. fünf Jahre in Anspruch.

Ohne jedes Zutun kann das Verfahren bis zu sechs Jahren dauern.

 

VERFAHRENSKOSTEN

In dem Verfahren entstehen Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten. Diese Kosten fallen auch nicht unter die Restschuldbefreiung. Die Höhe der Kosten hängt unter anderem von der Anzahl der Gläubiger ab. Auch die Kosten, die durch den Insolvenzverwalter entstehen, hängen von verschiedenen Faktoren ab. Bei bis zu zehn Gläubigern betragen die Kosten für den Verwalter ca. 1000,00 Euro.

Für jeden weiteren Gläubiger kommen nocheinmal Kosten hinzu. Zudem erhält der Insolvenzverwalter einen bestimmten Prozentsatz der Gläubigermasse.

In jedem Fall ist es besser, die Kosten auf sich zu nehmen und einen Neuanfang zu starten, als noch weiter  in die Schuldenfalle zu rutschen.

 

VERMÖGENSAUSKUNFT

Der Schuldner kann vom Gerichtsvollzieher im Zuge einer Vollstreckung einer Geldforderung verpflichtet werden, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Festgelegt ist das in § 802c Abs. 1 ZPO. Diese Vermögensauskunft muss der Schuldner vor dem Gerichtsvollzieher nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu Protokoll an Eides statt versichern.

Diese Vermögensauskunft muss nur alle zwei Jahre gemacht werden. Innerhalb der zwei Jahre muss er diese nur erneut tätigen, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die darauf schließen lassen, dass sich Vermögensverhältnisse des Gläubigers wesentlich verändert haben.

 

WOHLVERHALTENSPHASE

Die Wohlverhaltensphase bezeichnet den Zeitraum, in dem sich der Schuldner bestimmten Bedingungen unterwerfen muss. Dieser Zeitraum beträgt sechs Jahre. Wenn der Schuldner die Bedingungen der Wohlverhaltensphase erfüllt hat, hat er die Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu erhalten.

 

WOHNUNGSRÄUMUNG

Um eine Wohnungsräumung durchführen zu können, muss der Gläubiger (der Vermieter) beim zuständigen Gericht eine Räumungsklage erwirken. Diese kann beispielsweise erwirkt werden, wenn der Mieter nach einer fristlosen Kündigung nicht innerhalb der gesetzten Frist das Mietobjekt verlässt. Bei einer Räumung werden die Gegenstände aus der Wohnung entfernt und der Mieter vor die Tür "gesetzt".

 

ZWANGVOLLSTRECKUNG

Bei einer Zwangsvollstreckung setzt der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber einem Schuldner mithilfe staatlicher Mittel durch. Bevor dies passiert, muss der Gläubiger jedoch einen vollstreckbaren Titel beim Gericht erwirkt haben.

Vollstreckt werden können zum Beispiel bewegliche Sachen, also Wertgegenstände, oder der Lohn.

Letzteres lässt dem Schuldner einen Freibetrag, welcher nicht gepfändet werden darf.

Bei einer Kontopfändung hingegen, kann das gesamte Guthaben an den Gläubiger überwiesen werden.

Auch eine Taschenpfändung ist möglich, bei der der Gerichtsvollzieher beispielsweise das gesamte Bargeld des Schuldners pfändet.

 

 

ZWEITFINANZIERUNG

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird für Brandenburger Verbraucher komplett vom Landesamt für Soziales und Versorgung in Cottbus übernommen. Und das ohne jede Bedürftigkeitsprüfung. Das gilt zumindest für alle Verfahren bei der öffentlich anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstelle der DIS Deutschen Insolvenzstelle e. V.. Die Antragstellung übernehmen wir für Sie.

Sollte gleich aus welchen Gründen ein zweites außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nötig werden, finanziert das Landesamt auch dieses, wenn sachliche Gründe vorliegen.